EU-Gesetzgebung

Rechtsgrundlage für den Handel mit gebrauchter Software innerhalb der EU

In der gesamten Europäischen Union, den EWR-Staaten und der Schweiz besteht ein einheitliches Urheberrechtsgesetz, das besagt: Das Urheberrecht des Softwareherstellers erlischt, sobald der Urheber seine Software erstmals verkauft hat (Richtlinie 2001/29/EU, Paragraph 28),

Auf dieser Grundlage wurde die Zulässigkeit der Vermarktung gebrauchter Lizenzen für aus dem Internet heruntergeladene Computerprogramme bestätigt, denn „der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts gilt nicht nur dann, wenn der Rechteinhaber Kopien seiner Software weiter vermarktet ein physisches Medium – CD-ROM oder DVD –, sondern auch, wenn es sie per Download von seiner Website verbreitet (Richtlinie 2009/24/EG – Art. 4, Absatz 2 und Art. 5, Absatz 1 in der Rechtssache C-128/11).

Zusammenfassend beinhalten die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesgerichtshofs derzeit folgende Rechte in Bezug auf den Weiterverkauf von Softwarelizenzen:

Weiterverkauf von Einzellizenzen: ERLAUBT.
Vertrieb von Volumenlizenzen: ERLAUBT.
Weiterverkauf von akademischen Lizenzen (sog. EDU-Lizenzen): ERLAUBT.
Online übertragene Handelslizenzen: ERLAUBT.
Download von Installationsmedien durch Zweitkäufer: ERLAUBT.
Recht des Zweitkäufers auf Updates/Patches etc.: ICH STIMME ZU.
Galior SRLS in Pers. des Amn. pt bescheinigt zum Zweck der Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchter Software die Einhaltung aller für den Weiterverkauf erforderlichen Bedingungen, wie z.B.:

Die Kopie des Programms wurde mit Zustimmung des Herstellers/Autors in der EU oder der Schweiz veröffentlicht.
Es handelt sich um einen Direktverkauf, nicht um eine Vermietung.
Der Erstkäufer hat die restlichen Kopien unbrauchbar gemacht, wenn eine Kopie des Programms an einen Dritten verkauft wurde (gemäß abgegebener und unterschriebener Erklärung).
Die vorstehenden Erklärungen erfolgen gemäß Art. 47, Präsidialdekret n. 445/2000

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RECHTSQUELLEN
Internationales Recht
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verabschiedete am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Urheberrechtsvertrag (im Folgenden „Urheberrechtsvertrag“). Dieser Vertrag wurde im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. 2000, L 89, S. 6) genehmigt.

Artikel 4 des Urheberrechtsvertrags mit der Überschrift „Computerprogramme“ lautet wie folgt:

„Computerprogramme sind als literarische Werke im Sinne von Artikel 2 der Berner Übereinkunft geschützt. Dieser Schutz gilt für jeden Modus oder jede Ausdrucksform eines Computerprogramms".

 

Artikel 6 des Urheberrechtsvertrags mit der Überschrift „Verbreitungsrecht“ bestimmt:

«1. Urheber künstlerischer und literarischer Werke haben das ausschließliche Recht, zu genehmigen, dass Originale und Vervielfältigungen ihrer Werke der Öffentlichkeit durch Verkauf oder andere Formen der Eigentumsübertragung zugänglich gemacht werden.

 

Nichts in diesem Vertrag berührt die Befugnis der Vertragsparteien, die möglichen Bedingungen zu bestimmen, unter denen die Erschöpfung des durch Absatz 1) anerkannten Rechts nach dem ersten Verkauf oder einem anderen Vorgang der Eigentumsübertragung des Originals oder einer Kopie des Arbeit, die mit Genehmigung des Autors erstellt wurde".

Artikel 8 des Urheberrechtsvertrags sieht Folgendes vor:

«(…) die Urheber literarischer und künstlerischer Werke haben das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke per Draht oder über die Luft sowie die öffentliche Zugänglichmachung ihrer Werke zu genehmigen, so dass jeder von einem Ort oder zu einer Zeit seiner Wahl frei darauf zugreifen kann".

 

Aus den vereinbarten Ausführungen zu §§ 6 und 7 UrhG ergibt sich: „Für „Kopien“ und „Originalwerke oder Vervielfältigungen davon“, die Gegenstand des Verbreitungsrechts und des Vermietrechts unter den betreffenden Gegenständen sind ausschließlich auf einem materiellen Träger fixierte Kopien, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können".


Recht der Europäischen Union

Richtlinie 2001/29/EG

 

Das achtundzwanzigste und neunundzwanzigste Kapitel der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S 10), lauten sie wie folgt:

 

(28) Der Urheberrechtsschutz nach dieser Richtlinie umfasst das ausschließliche Recht, die Verbreitung des auf einem materiellen Datenträger enthaltenen Werks zu kontrollieren. Der Erstverkauf des Originals eines Werks oder von Kopien davon durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft erschöpft das Recht, den Weiterverkauf dieses Objekts in der Gemeinschaft zu kontrollieren. Dieses Recht sollte nicht erschöpft sein, wenn das Original oder Kopien davon vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb der Gemeinschaft verkauft werden. Vermiet- und Verleihrechte für Urheber wurden in der Richtlinie 92/100/EWG festgelegt. Das Vertriebsrecht nach dieser Richtlinie gilt unbeschadet der Bestimmungen zu Vermietrechten und Verleihrechten in Kapitel I dieser Richtlinie.

 

(29) Die Frage der Rechtserschöpfung stellt sich bei Dienstleistungen, insbesondere „Online“-Diensten, nicht. Dies gilt auch für eine körperliche Kopie eines geschützten Werks oder sonstigen Materials, die von einem Nutzer dieses Dienstes mit Zustimmung des Rechteinhabers angefertigt wird. Gleiches gilt daher für das Vermieten und Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken von geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, bei denen es sich um Sachleistungen handelt. Anders als bei CD-ROMs oder CD-Is, bei denen das geistige Eigentum in einem materiellen Träger, d das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte dies vorsehen“.

 

Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 „ändert oder berührt sie die geltenden Gemeinschaftsvorschriften über den (…) rechtlichen Schutz von Computerprogrammen nicht“.

Die Kunst. 3 der Richtlinie 2001/29 sieht Folgendes vor:

«1. Die Mitgliedstaaten gewähren den Urhebern das ausschließliche Recht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu genehmigen oder zu verbieten, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke in einer Weise, dass jeder von Ort und Stelle aus darauf zugreifen kann im Moment individuell gewählt.

 

 

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte enden nicht mit einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder ihrer öffentlichen Zugänglichmachung, wie in diesem Artikel angegeben.

Die Kunst. 4 dieser Richtlinie mit der Überschrift „Verbreitungsrecht“ lautet:

 

«1. Die Mitgliedstaaten gewähren den Urhebern das ausschließliche Recht, jede Form der öffentlichen Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Kopien davon durch Verkauf oder auf andere Weise zu genehmigen oder zu verbieten.

Das Recht zur Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werks erschöpft sich in der Gemeinschaft nicht, es sei denn, der Erstverkauf oder eine andere Eigentumsübertragung in der Gemeinschaft dieses Objekts erfolgt durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung ».

 

Richtlinie 2009/24/EG

 

Die Richtlinie 2009/24 sieht, wie in ihrem ersten Erwägungsgrund angegeben, die Kodifizierung der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen (ABl. 1991, L 122, S. 42) vor.

Aus dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/24 geht hervor, dass „[für die Zwecke [dieser] Richtlinie] der Begriff ‚Computerprogramm‘ Programme in jeglicher Form, einschließlich der in Hardware integrierten, bezeichnet“.

Nach dem dreizehnten Erwägungsgrund der genannten Richtlinie darf „der Vertrag das für die Nutzung einer rechtmäßig erworbenen Kopie eines Programms erforderliche Laden und Entladen sowie das Korrigieren von Fehlern nicht verbieten“.

In Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 heißt es: „Die Mitgliedstaaten schützen Computerprogramme urheberrechtlich als Werke der Literatur im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst“.

Nach Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gilt „der Schutz nach dieser Richtlinie für jede Ausdrucksform eines Computerprogramms“.

 

Artikel 4 der vorgenannten Richtlinie mit der Überschrift „Vorbehaltene Tätigkeiten“ sieht Folgendes vor:

 

«1. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die ausschließlichen Rechte des Inhabers gemäß Artikel 2 das Recht, Folgendes auszuführen oder zu genehmigen:

 

a) die dauerhafte oder vorübergehende, vollständige oder teilweise Vervielfältigung eines Computerprogramms mit beliebigen Mitteln und in welcher Form auch immer. Soweit Vorgänge wie das Laden, Anzeigen, Ausführen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordern, bedürfen diese Vorgänge der Genehmigung durch den Rechteinhaber;

b) die Übersetzung, Anpassung, Anpassung und jede andere Änderung eines Computerprogramms und die Vervielfältigung des resultierenden Programms, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm ändert;

c) jede Form der öffentlichen Verbreitung, einschließlich Leasing, des ursprünglichen Computerprogramms und Kopien davon.

Der Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch oder mit Zustimmung des Rechteinhabers erschöpft das Recht, die Kopie innerhalb der Gemeinschaft zu verbreiten, mit Ausnahme des Rechts, die weitere Vermietung des Programms oder einer Kopie desselben zu kontrollieren ".

Der folgende Artikel 5 mit der Überschrift „Ausnahmen in Bezug auf vorbehaltene Tätigkeiten“ sieht in Absatz 1 Folgendes vor:

„Mit Ausnahme besonderer Vertragsbestimmungen bedürfen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechteinhabers, wenn solche Handlungen für die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms erforderlich sind Zweckbestimmung durch den rechtmäßigen Erwerber sowie zur Behebung von Fehlern".

 

nationales Gesetz

§§ 69c und 69d des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „UrhG“), umgesetzt in innerstaatliche Rechtsordnung, bzw. §§ 4 und 69d 5 der Richtlinie 2009/24.

 

 

 

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Bundesgerichtshof

Am 17. Juli 2013 hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in deutsches Recht umgesetzt. Es ist daher zulässig, gebrauchte Lizenzen weiterzugeben und die damit verbundenen Rechte an den nächsten Lizenzerwerber zu übertragen. Auch hier werden physische und nicht-physische Kopien gleich behandelt.

Der Nachkäufer wird die im Urheberrecht festgelegten Richtlinien einhalten, indem er auf die im Lizenzvertrag festgelegte „bestimmungsgemäße Verwendung“ der Programmkopie hinweist. Damit kann er eine "Verletzung des Urheberrechts von Computerprogrammen" (BGH 17. Juli 2013, Protokollnr. I ZR 129/08, juris, Rn 86) leicht vermeiden.

Der Bundesgerichtshof hat mit dem jüngsten Urteil vom 11.12.2014 die letzten Rechtsunsicherheiten im Gebrauchtsoftwaremarkt beseitigt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte bereits 2012 ein Urteil erlassen (Protokoll-Nr. 11 U 68/11), mit dem die für den Handel genutzte Software auf Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weitgehend liberalisiert wurde. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass im Rahmen von Volumenverträgen erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden können. Der Bundesgerichtshof hat nun die Revision von Adobe gegen dieses Urteil in vollem Umfang zurückgewiesen (Az. I ZR 8/13). Damit wurde das Urteil des OLG Frankfurt endgültig bestätigt und alle für den Handel mit gebrauchter Software relevanten Rechtsfragen abschließend geklärt.

Oberlandesgericht Frankfurt

In seinem Urteil vom 18. Dezember 2012, mit dem erstmals das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt wird, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass der Verkauf gebrauchter Lizenzen rechtmäßig ist. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts können Lizenzen aus Volumenverträgen auch einzeln verkauft werden.

„Der Weiterverkauf der beanstandeten Exemplare führt nicht zu […] einer rechtlich unzulässigen Teilung einer Einzellizenz. Eine Volumen-, Mehrfach- oder Paketlizenz» (OLG Frankfurt am Main 18. Dezember 2012, Protokoll Nr. 11 U 68/11). Die Seriennummer der auf einem PC installierten Lizenzen spielt keine Rolle.

Bereits 2006 hatten die Hamburger Gerichte erklärt, dass das Erschöpfungsprinzip auch für Volumenverträge in Kraft getreten sei. Infolgedessen ist beispielsweise „der Verkauf oder die Vermarktung einzelner Microsoft-Softwarelizenzen, die zuvor unter Volumenlizenzvereinbarungen wie Select Agreements veröffentlicht wurden, rechtlich zulässig […] ohne die Zustimmung von Microsoft […] und [verstößt nicht gegen] das Urheberrecht von Microsoft“ (LG Hamburg 10.09.2007, Az. 315 O 267/07).

schweizerisch

Der Verkauf und Kauf gebrauchter Softwarelizenzen für Kopien von Programmen ist auch in der Schweiz legal. Mit dem Verkauf der Software in irgendeiner Form erlischt das Urheberrecht, denn mit dem Verkauf der Software räumt der Hersteller dem Erstkäufer das Nutzungsrecht an der Kopie des Computerprogramms ein (Rigamonti, AJP 2010,584).

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts im schweizerischen Urheberrecht wird ähnlich gehandhabt wie in der EU: „Hat ein Urheber ein Computerprogramm verkauft oder den Verkauf angenommen, darf es benutzt oder weiterverkauft werden“ (Art. 12 Abs. 2 URG). Dieser Grundsatz liegt dem Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 4. Mai 2011 zugrunde, das den Vertrieb gebrauchter Lizenzen für Kopien von Programmen in körperlicher und unkörperlicher Form erlaubt (Kantonsgericht Zug, 4. Mai 2012, Protokoll Nr. ES 2010 822 ).

Es handelt sich um den „Verkauf von Waren“ im Sinne von Art. 1, Abs. 2 der Richtlinie 86/653 die Lieferung eines Computerprogramms an den Kunden auf elektronischem Wege gegen Zahlung eines Preises, wenn sie mit der Einräumung einer unbefristeten Lizenz zur Nutzung des Computerprogramms einhergeht.

Mit das Urteil vom 16. September 2021 (Rechtssache C-410/19), Der EuGH hat erstmals über die Auslegung der Begriffe „Verkauf“ und „Ware“ nach Art. 1, ein unteilbares Ganzes. Tatsächlich ist das Herunterladen einer Kopie eines solchen Programms nutzlos, wenn die Kopie selbst nicht von ihrem Besitzer verwendet werden kann. Beide Vorgänge müssen daher im Hinblick auf ihre rechtliche Einordnung als Ganzes betrachtet werden.

Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass es sich um die Übertragung eines Eigentumsrechts, die Bereitstellung einer Kopie des Programms per Download und den Abschluss eines damit verbundenen Nutzungslizenzvertrags (der darauf abzielt, Kunden die dauerhafte Nutzung dieser Kopie zu ermöglichen) handelt die Zahlung eines Preises, der es dem Inhaber des Urheberrechts ermöglichen soll, eine Vergütung zu erhalten, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des Werks entspricht, dessen Eigentümer er ist). Daher, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 1, Abs. 2 der Richtlinie 86/653 ist zu berücksichtigen, dass die Lieferung von Software an den Kunden auf elektronischem Wege gegen Zahlung eines Preises, wenn sie mit der Einräumung einer unbefristeten Lizenz zur Nutzung derselben Software einhergeht, unter den Gemeinschaftsbegriff fallen kann „Verkauf von Waren“.

Bei der Volumenlizenzierung erwirbt ein Unternehmen mehrere Lizenzen, für die es einen Download-Link erhält. Die Software wird dann auf einer entsprechenden Anzahl von Computern installiert. Für jeden Computer ist eine Lizenz erforderlich. Bitte beachten Sie, dass Volumenlizenzen im Gegensatz zu einer Einzelbenutzerlizenz (z. B. OEM) kein Benutzerhandbuch oder andere Verpackungselemente enthalten. Volumenlizenzen sind nicht mit OEMs kompatibel.